DER VORSTAND STELLT SICH VOR


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Das Team hinter dem Team
 

Rolf
Schneider

Vorstand

Spielbetrieb

Manuel
Homoki

Vorstand

Finanzen

Peter
Braun

Vorstand

Spielbetrieb

0171/7811425
r.m.schneider
@t-online.de
0152/0185519
m.homoki
@vodafone.com
sonia-und-peter
@t-online.de

       

Georg
Schöner

Schriftführer
Martin
Zimmermann

Jugendleiter
06262/915185
0173/9610905
schoener.georg@
t-online.de
06262/2525
martin.holzgitarre@
web.de

 

                   

Spielausschußmitglieder

Alex

Hauck
Spielausschuß-mitglied

Marcel Laubenstein
Spielausschuß-mitglied
01629465059

Marcel-laubenstein@web.de

015202184774

   


Beisitzer, Ralf Maßholder
Beisitzer, Jonathan Settle
Beisitzer, Stephan Anacker
Beisitzer, Christian Ries

 

Förderverein des FC Daudenzell

Vorsitzende:

1. Vorstand: Georg Schöner, 2. Vorstand: Heinz Guddat

Kassier: Andreas Sailer

Beisitzer: Manuel Homoki, Rolf Schneider





 

 

 

Satzung

 

Satzung


                        Satzung des Fußball – Club Daudenzell e.V. 1967
§  1

           
Der am 11.08.1967 zu Daudenzell gegründete Verein „FUSSBALL – Club“ Daudenzell hat seinen Sitz in Daudenzell.
Seine Farben sind: blau – weiß.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mosbach Nr. 123 und ab 2015 in Mannheim unter Nr. VR 440123 eingetragen.
Er ist Mitglied im Badischen Fußballverband mit der Nr. 32013009 und beim Badischen Sportbund mit der Nr. 30264.
Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Einzelentscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtssprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihn überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den Deutschen Fußballbund und den Badischen Sportbund zu übertragen.

§  2

Zweck des Vereins
 

1.      Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
 
 
2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelndes VereinsEs darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
4.      Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt
 
§  3

Der Verein besteht aus:
 
a.)    erwachsene Mitglieder
b.)    jugendlichen Mitgliedern ( unter 18 Jahren )
c.)    Ehrenmitgliedern
 
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.
Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre ununterbrochen als erwachsenes Mitglied dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft.
 
Erwachsene Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den erwachsenen Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf dem der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat.
 
§    4

A u f n a h m e
 

Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen, sowie juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über eine Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in der auf die Ablehnung folgende Mitgliederversammlung verlangen. Deren Beschluß ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
 
§  5

Austritt, Ausschluss , Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft endigt mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
 
a.)    wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem 
Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderungen
Seinen Zahlungen nicht nachkommt.
b.)    bei groben oder wiederholtem Vergehen gegen diese Vereinssatzung,
sowie wegen grob unsportlichen Betragens,
c.)    wegen unehrenhaften Verhalten, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
 
Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist.
Von der Entscheidung ist das Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 1 Woche gegen die Entscheidung bei der Vorstandschaft des Vereins Berufung einlegen.
Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend den Satzungen des Badischen Sportbundes oder Fachverbände und der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für den dem Verein zugefügten Schäden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sponsorausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a.) bis c.) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt.
Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
 
§  6

Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Ehrenmitglieder, erwachsene Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Verhandlungen teilzunehmen.
Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Verhandlungen zugelassen. Fühlt sich ein Mitglied aus irgend- einem Grund benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit der Gesamtvorstand oder Ehrenrat schlichtet. Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einen anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vor Badischen Sportbund bzw. die von den Fachverbänden hierfür besonders erlassenen Bestimmungen.
 
§  7

Einnahmen und Ausgaben des Vereins
 

Es werden Beiträge von den Mitgliedern erhoben.
 
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a.)    Beiträge der Mitglieder
b.)    Einnahmen aus Wettkämpfen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
c.)    freiwillige Spenden und
d.)   sonstigen Einnahmen.
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a.)    Verwaltungsausgaben,
b.)    Aufwendungen im Sinne des § 2.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass für besondere Aufwendungen und Anschaffungen, sowie für Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
 
§  8

Vermögen
 
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
 
§  9

Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
a.)    der Vorstand (§ 10)
b.)    Mitgliederversammlung ( 18)
 
§  10

Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus:
 
a.)    der geschäftsführende Vorstand
b.)    der geschäftsführende Vorstand
c.)    der geschäftsführende Vorstand
d.)   der Schriftführer
e.)    der Hauptkassier
f.)     vier Beisitzer
 
Der Gesamtvorstand kann ergänzt werden durch:
 
a.)    Spielausschußvorsitzenden
b.)  Jugendleiter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei geschäftsführenden Vorstände, von denen jeweils zwei gemeinsam zeichnen.
 
§  11

Vorstandswahl
 
Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf unbestimmte Zeit in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheit aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
 
§  12

Befugnisse des Vorstandes
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Ihnen obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Sie können die Vereinsbefugnisse satzungsgemäß übertragen.
Einer der drei geschäftsführenden Vorstände leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage des Geschäftes es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der geschäftsführenden Vorstände. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung der Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die vom Schriftführer erstellten elektronischen Protokolle, erhalten durch Versand (per email) ihre
Gültigkeit. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung der geschäftsführenden Vorstände vor.
 
§  13

Ausschüsse
 

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere in Frage kommen:
a.)    Spielausschuß
b.)    Verwaltungsausschuß
c.)    Festausschuß
d.)   Sportplatzausschuß
 
Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor.
 
§  14

(Jugendleitung)
 
Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Erhalt hat der Jugendausschuß verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der des Jugendausschuß zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.
 
§  15

Kassenprüfer
 

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.
Durch Revision der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
In jedem Quartal soll mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
 
§  16

Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
§  17
 
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es können Funktionen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Ausstellung einer Spendenbescheinigung der Aufwand nach § 3 Nr. 26 a EStG bescheinigt werden.
 
§  18

Ordentliche Mitgliederversammlung
(Generalversammlung) und Außerordentliche Mitgliederversammlung

 
Im vierten Quartal eines Kalenderjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Berichte der Abteilungen sind vom Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres vorzustellen. Die Einberufung und der Termin erfolgt durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Aglasterhausen oder in der etwa vorhandenen Vereinszeitschrift oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage von der Versammlung in Händen der geschäftsführenden Vorstände sein. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Versammlung führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Jedes erwachsene Mitglied, Personenvereinigungen und  juristische Mitglieder sind stimmberechtigt. Personenvereinigungen und juristische Mitglieder haben als ein Mitglied je eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der geschäftsführenden Vorstände. Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Wunsch eines Drittels der erschienen Mitglieder geheim.
 Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
 
a.)    Jahresberichte
b.)    Der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.)    Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d.)   Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
e.)    Anträge
 
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.
Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der geschäftsführende Vorstand gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.
 
§  19

Wahlausschuß
 
Alljährlich kann durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt werden. Ihn sollen nach Möglichkeit Mitgliedern angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuß nicht angehören. Der Wahlausschuß hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.
 
§  20

Haftung
 
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle aus den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Bad. Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
 
§  21

Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluß in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aglasterhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Ortsteil Daudenzell, zu verwenden hat.

§  22

 

Datenschutz im Verein
 
1.      Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
 
2.      Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a)      Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b)      Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c)      Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d)     Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
 
3.      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 
§  23

Schlussbestimmung
 
Diese geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mosbach – Registergericht – in Kraft. Sollten Änderungen durch das Amtsgericht gewünscht werden, kann die Vorstandschaft diese vornehmen. Die Mitglieder werden in der nächsten Versammlung davon in Kenntnis gesetzt.


Aglasterhausen - Daudenzell, den 13. Nov. 2014